Tipps vom Anwalt
Seit Jahren veröffentliche ich regelmäßig in der Zeitung Beiträge zu aktuellen Rechtsthemen. Die Beiträge der letzten 12 Monate stelle ich Ihnen hier vor:
Die Höhe des Kindesunterhaltes bemisst sich in aller Regel zunächst nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die Beträge, die hier ausgewiesen sind, stellen den sogenannten Elementarbedarf dar. Davon nicht gedeckt sind Kosten, die außer der Reihe anfallen. Zu denken ist hier an Kosten im Zusammenhang mit besonderen Anlässen oder Zusatzkosten wie Klassenfahrten oder im Unterricht verwendete IT-Geräte. Es hilft hier weiter, wenn bei derartigen Kosten definiert wird, ob es sich um Mehrbedarf oder um sogenannten Sonderbedarf handelt.
Der Mehrbedarf ist ein Bedarf, der über einen längeren Zeitraum regelmäßig anfällt, also eine andauernde Mehrausgabe, wie beispielsweise notwendige Nachhilfe im Mathematikunterricht. Mehrbedarf kann geltend gemacht werden, wenn die Kosten sachlich begründet sind, das heißt, wenn ein triftiger Grund vorliegt und die – anteiligen - Mehrkosten dem nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil wirtschaftlich zumutbar sind.
Sonderbedarf stellt Kosten dar, die unregelmäßig, außergewöhnlich und hoch sind, aber nicht regelmäßig auftreten. Hier ist beispielsweise an kieferorthopädische Behandlungen zu denken oder auch an Klassenfahrten. Ob ein derartiger Sonderbedarf geltend gemacht werden kann, hängt auch damit zusammen, ob diese Ausgabe vorhersehbar war. Dies deshalb, weil vorhersehbare Ausgaben angespart werden können, wie beispielsweise eine Konfirmation.
Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Wenn das unterhaltsberechtigte Kind in der im Eigentum des Unterhaltsschuldners stehenden und von ihm finanzierten Wohnung lebt, so ist der Wohnbedarf des Kindes, der im Kindesunterhalt enthalten ist, gedeckt. Oftmals wird vom Unterhaltsschuldner die Frage aufgeworfen, ob sich dann der Unterhalt der, der Düsseldorfer Tabelle entnommen wird, reduziert.
Sind die Eltern noch nicht geschieden und ist die Ehe noch nicht endgültig gescheitert, so hat das mietfreie Wohnen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Barunterhalts. Der Bundesgerichtshof begründet dies, in seinem Beschluss vom 18. Mai 2022 – XII ZB 325/22 (OLG Frankfurt a.M.) damit, dass die Höhe des Barunterhalts vorrangig zwischen den Kindeseltern ausgeglichen werden muss und zwar in der Gestalt, dass der im Barunterhalts des Kindes enthaltene Mietkostenzuschuss den Wohnwert des kostenfrei wohnenden Elternteils erhöht, was wiederum zu einem unterhaltsrechtlichem Ausgleich in der Gestalt führen kann, dass das Elternteil welches Kindesunterhalt zahlt dann keinen Trennungsunterhalt mehr an den mit dem Kind verbleibenden Ehegatten zu hat. Dies deshalb nicht, weil sich das Einkommen des mit dem Kind in der ehelichen Immobilie wohnenden Elternteil fiktiv dadurch erhöht, dass auch das Elternteil keine Miete zu zahlen hat, da der Unterhaltsschuldner diese Immobilie finanziert.
Die Situation wird dann anders zu bewerten sein, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist, die Ehe geschieden ist oder aber auch schon, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Dies deshalb, weil sich dann die Maßstäbe, die für eine fiktive Erhöhung des Einkommens durch das mietfreie Wohnen eines Elternteils in der Immobilie geltend, verändern.
Aus all dem ergibt sich, dass es sich hier doch um komplexere Frage handelt und im Zweifel anwaltlicher Rat einzuholen ist.
Der Unterhalt für Kinder steigt laut der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2023 an.
Gleichzeitig steigt der Betrag an, den der zur Zahlung Verpflichtete für sich behalten kann, der sogenannte Selbstbehalt.
Die Anhebung hat mit der Inflation und Teuerung in allen existenziellen Bereichen zu tun und ist deshalb notwendig geworden. Es hat mithin eine Anpassung des Kindesunterhaltes und des Selbstbehaltes stattgefunden. Wer die Düsseldorfer Tabelle liest, sollte wissen, dass es sich um Beträge handelt, von denen in aller Regel das hälftige Kindergeld abgezogen wird. Das sind dann die sogenannten Zahlbeträge.
Ab dem Jahr 2023 steigt auch das Kindergeld für jedes Kind pro Monat auf 250,00 EUR an.
Das Kindergeld erhält der Elternteil, bei dem die Kinder leben.
Auf die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils wird das Kindergeld hälftig angerechnet.
Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes hängt vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners ab.
Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.