Tipps vom Anwalt

Seit Jahren veröffentliche ich regelmäßig in der Zeitung Beiträge zu aktuellen Rechtsthemen. Die Beiträge der letzten 12 Monate stelle ich Ihnen hier vor:

Zum Kindesunterhalt (19.01.2023)

Die Höhe des Kindesunterhaltes bemisst sich in aller Regel zunächst nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die Beträge, die hier ausgewiesen sind, stellen den sogenannten Elementarbedarf dar. Davon nicht gedeckt sind Kosten, die außer der Reihe anfallen. Zu denken ist hier an Kosten im Zusammenhang mit besonderen Anlässen oder Zusatzkosten wie Klassenfahrten oder im Unterricht verwendete IT-Geräte. Es hilft hier weiter, wenn bei derartigen Kosten definiert wird, ob es sich um Mehrbedarf oder um sogenannten Sonderbedarf handelt.

Der Mehrbedarf ist ein Bedarf, der über einen längeren Zeitraum regelmäßig anfällt, also eine andauernde Mehrausgabe, wie beispielsweise notwendige Nachhilfe im Mathematikunterricht. Mehrbedarf kann geltend gemacht werden, wenn die Kosten sachlich begründet sind, das heißt, wenn ein triftiger Grund vorliegt und die – anteiligen - Mehrkosten dem nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil wirtschaftlich zumutbar sind.

Sonderbedarf stellt Kosten dar, die unregelmäßig, außergewöhnlich und hoch sind, aber nicht regelmäßig auftreten. Hier ist beispielsweise an kieferorthopädische Behandlungen zu denken oder auch an Klassenfahrten. Ob ein derartiger Sonderbedarf geltend gemacht werden kann, hängt auch damit zusammen, ob diese Ausgabe vorhersehbar war. Dies deshalb, weil vorhersehbare Ausgaben angespart werden können, wie beispielsweise eine Konfirmation.
Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Kindesunterhalt und mietfreies Wohnen (29.12.2022)

Wenn das unterhaltsberechtigte Kind in der im Eigentum des Unterhaltsschuldners stehenden und von ihm finanzierten Wohnung lebt, so ist der Wohnbedarf des Kindes, der im Kindesunterhalt enthalten ist, gedeckt. Oftmals wird vom Unterhaltsschuldner die Frage aufgeworfen, ob sich dann der Unterhalt der, der Düsseldorfer Tabelle entnommen wird, reduziert.

Sind die Eltern noch nicht geschieden und ist die Ehe noch nicht endgültig gescheitert, so hat das mietfreie Wohnen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Barunterhalts. Der Bundesgerichtshof begründet dies, in seinem Beschluss vom 18. Mai 2022 – XII ZB 325/22 (OLG Frankfurt a.M.) damit, dass die Höhe des Barunterhalts vorrangig zwischen den Kindeseltern ausgeglichen werden muss und zwar in der Gestalt, dass der im Barunterhalts des Kindes enthaltene Mietkostenzuschuss den Wohnwert des kostenfrei wohnenden Elternteils erhöht, was wiederum zu einem unterhaltsrechtlichem Ausgleich in der Gestalt führen kann, dass das Elternteil welches Kindesunterhalt zahlt dann keinen Trennungsunterhalt mehr an den mit dem Kind verbleibenden Ehegatten zu hat. Dies deshalb nicht, weil sich das Einkommen des mit dem Kind in der ehelichen Immobilie wohnenden Elternteil fiktiv dadurch erhöht, dass auch das Elternteil keine Miete zu zahlen hat, da der Unterhaltsschuldner diese Immobilie finanziert.

Die Situation wird dann anders zu bewerten sein, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist, die Ehe geschieden ist oder aber auch schon, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Dies deshalb, weil sich dann die Maßstäbe, die für eine fiktive Erhöhung des Einkommens durch das mietfreie Wohnen eines Elternteils in der Immobilie geltend, verändern.

Aus all dem ergibt sich, dass es sich hier doch um komplexere Frage handelt und im Zweifel anwaltlicher Rat einzuholen ist.

Anhebung des Kindesunterhaltes ab Januar 2023 (08.12.2022)

Der Unterhalt für Kinder steigt laut der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2023 an.

Gleichzeitig steigt der Betrag an, den der zur Zahlung Verpflichtete für sich behalten kann, der sogenannte Selbstbehalt.

Die Anhebung hat mit der Inflation und Teuerung in allen existenziellen Bereichen zu tun und ist deshalb notwendig geworden. Es hat mithin eine Anpassung des Kindesunterhaltes und des Selbstbehaltes stattgefunden. Wer die Düsseldorfer Tabelle liest, sollte wissen, dass es sich um Beträge handelt, von denen in aller Regel das hälftige Kindergeld abgezogen wird. Das sind dann die sogenannten Zahlbeträge.

Ab dem Jahr 2023 steigt auch das Kindergeld für jedes Kind pro Monat auf 250,00 EUR an.

Das Kindergeld erhält der Elternteil, bei dem die Kinder leben.

Auf die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils wird das Kindergeld hälftig angerechnet.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes hängt vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners ab.

Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Gutachterkosten in Kindschaftssachen (18.11.2022)

Streiten sich Eltern beispielsweise über Angelegenheiten des Sorgerechts vor Gericht und finden keine einvernehmliche Lösung, so ist damit zu rechnen, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird.

Wenn beiden Elternteilen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, so werden diese Kosten durch die Staatskasse getragen.

Allerdings werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindeseltern immer einmal wieder geprüft, sodass damit gerechnet werden muss, dass die von der Staatskasse verauslagten Kosten irgendwann an dieselbe zurückzuzahlen sind, wenn sie die finanziellen Verhältnisse verbessert haben.

Die Kosten für ein Gutachten in Sorgeangelegenheiten sind oftmals erheblich.

Aus diesem Grunde sollten sich die beteiligten Kindeseltern vorab über das Kostenrisiko informieren, wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll. Vor allen Dingen dann, wenn es sich um Eltern handelt, die die Prozesskosten jeweils selbst zahlen.

Die hohen Kosten können die Kindeseltern auch dazu motivieren eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Es gibt Fälle, in denen die Kosten des Gutachtens besonders hoch sind.

Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten den sogenannten Verfahrenswert um das 3-fache übersteigen.

Der übliche Verfahrenswert in Sorgesachen beträgt 4.000,00 EUR, also zu erwarten ist, dass die Kosten deutlich über 12.000,00 EUR liegen, wird ein Gutachter möglicherweise rechtzeitig auf die hohen Kosten hinweisen.

Es sollte also immer anwaltlicher Rat eingeholt, wenn es um die voraussichtlichen Kosten eines Prozesses geht.

Die Rolle von geldwerten Zuwendungen des Arbeitgebers im Unterhaltsrecht (01.11.2022)

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, wie z. B. Firmenwagen oder freie Kost und Logie, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Dies wird so in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Stand 1. Januar 2022, ausgeführt.

Um das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils bestimmen zu können, müssen derartige geldwerte Zuwendungen in der Unterhaltsberechnung konkret bestimmt werden.

Dieser Beitrag enthält einige Ausführungen zu den Bestimmungen von geldwerten Vorteilen in Bezug auf die Nutzung eines Firmenwagens.

Bei der Nutzung eines Firmenwagens handelt es sich um eine Sachleistung des Arbeitgebers, die in der Lohnabrechnung aufgeführt ist. Die Höhe dieser Sachleistung orientiert sich an der sogenannten 1 % Regelung. Wird also ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der  20.000,00 EUR kostet, so werden dem Arbeitnehmer in der Gehaltsabrechnung monatlich 200,00 EUR angerechnet, sodass sich das Bruttoeinkommen erhöht. Diese Anrechnung wird dann im Anschluss aber wieder abgezogen.

Da der Arbeitnehmer die Kosten für ein eigenes Auto spart, verhält es sich in Unterhaltsberechnungen so, dass zum Nettoeinkommen aufgrund der Ersparnis ein bestimmter Betrag, der sich an der 1 % Regelung orientiert, fiktiv zum Nettoeinkommen hinzuzurechnen ist.

Die Höhe des geldwerten Vorteils kann streitig sein, wenn beispielsweise der Wert des Betriebsautos streitig ist oder aber auch die Höhe der Ersparnis streitig ist. Im Zweifel sollte also anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Die Rolle von privaten Rentenversicherungen im Versorgungsausgleich (07.10.2022)

Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich Teil des Scheidungsverfahrens. Hier werden, bezogen auf die Ehezeit, die Rentenanwartschaften der jeweiligen Ehepartner ausgeglichen.

Neben den gesetzlichen Rentenversicherungen und den betrieblichen Rentenversicherungen gibt es auch private Rentenversicherungen, die ein sogenanntes Kapitalwahlrecht enthalten können. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer am Ende der Laufzeit entscheiden kann, ob er die angesparten Erträge als monatliche Rente oder als einmalige Auszahlung erhalten möchte.

Wenn das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird, d. h. die Entscheidung für die Einmalzahlung getroffen wird, fallen derartige Versicherungen (Versicherungen mit Kapitalwahlrecht) nicht mehr in den Versorgungsausgleich. Dies gilt selbst dann, wenn das Kapitalwahlrecht während des laufenden Scheidungsverfahrens (vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung) ausgeübt wird. Dies bedeutet, dass kein Ausgleich dieser Versicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs vorgenommen wird und die eigentlich ausgleichsberechtigte Person dadurch im Ergebnis weniger Rente erhält.

Derartige Versicherungen spielen aber dann im Zugewinnausgleich eine Rolle. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann es zu einem Ausgleichsanspruch kommen.

Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Die Rolle des Kindergeldes beim zu zahlenden Kindesunterhalt (16.09.2022)

In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes findet sich folgende Formulierung:

„Kindergeld mindert den Unterhaltsbedarf der Kinder nach Maßgabe des § 1612b BGB und unterstützt den betreuenden Elternteil bei der Erbringung der Betreuungsleistungen. Es stellt kein Einkommen des Bezugsberechtigten dar.“

Bezugsberechtigt für das Kindergeld ist der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Dieser Elternteil erbringt seine Unterhaltsleistung durch Pflege und Erziehung. Das Kindergeld stellt kein Einkommen des bezugsberechtigten Elternteiles dar, sondern soll den betreuenden Elternteil unterstützen.

Aber auch der Elternteil, der Barunterhalt zu erbringen hat, wird durch das Kindergeld unterstützt.

Die Höhe der Unterhaltszahlungen ergibt sich im Allgemeinen aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

Für die Höhe des Kindesunterhaltes, der sich im Allgemeinen nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt, kommt es auf das Alter des Kindes an und auf das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des unterhaltsschuldenden Elternteils.

Aus dem Zahlbetrag, der sich dann ergibt, wird das Kindergeld hälftig angerechnet.

Wenn also beispielsweise das Kind drei Jahre alt ist und das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht höher als 1.900,00 EUR ist, so werden grundsätzlich 396,00 EUR Unterhalt geschuldet.

Die Hälfte des Kindergeldes wird aber auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet, sodass sich dann ein Betrag von 286,50 EUR ergibt, wenn davon ausgegangen wird, dass das Kindergeld 219,00 EUR beträgt.

In Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Die Rolle des Vermögens bei den Kosten einer Scheidung (05.08.2022)

Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse knapp sind, kann in einem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich staatliche Hilfe beantragt werden. Im familiengerichtlichen Verfahren nennt sich dies zumeist Verfahrenskostenhilfe. In anderen zivilrechtlichen Verfahren wird die Bezeichnung Prozesskostenhilfe verwendet.

Grundsätzlich gilt zunächst, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so darstellen müssen, dass eine Zahlung des Verfahrens „aus eigener Tasche“ nicht in Betracht kommt, d. h., dass eine sogenannte Prozesskostenarmut vorliegt zum anderen darf das Anliegen, welches gerichtlich geregelt werden soll, nicht mutwillig oder die Erfolgsaussichten nicht gut sind.  

Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine selbstzahlende Person diesen Prozess vernünftigerweise nicht anstreben würde. Mangelnde Erfolgsaussicht liegt dann vor, wenn damit gerechnet werden muss, dass der gerichtliche Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.

Liegen aber weder Mutwilligkeit noch Aussichtslosigkeit vor, werden die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft. Hierzu müssen Angeben gemacht werden, wozu ein Formularantrag auf Prozesskostenhilfe mit den entsprechenden Anlagen ausgefüllt werden muss.

Was ist nun, wenn etwas Vermögen besteht? Hier gilt, dass Vermögen einzusetzen ist, soweit dies zumutbar ist. Der Schonbetrag beträgt 5.000,00 EUR.

Ist das Vermögen höher, muss es für die Prozessführung eingesetzt werden

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Der Versorgungsausgleich (18.07.2022)

Das Gesetz sieht vor, dass im Falle einer Scheidung grundsätzlich auch der sogenannte Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Die Eheleute können hiervon nur dann abweichen, wenn sie eine entsprechende notarielle Vereinbarung geschlossen haben oder aber, wenn es sich um eine Ehe von kurzer Dauer handelt.
Im Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften, die die Eheleute während der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Dies bedeutet, dass für jeden Ehepartner einzeln geprüft wird, wie viele Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben wurden. Das Gesetz bestimmt, dass die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeit mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, beginnt und am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages endet.
Es gibt gesetzliche Rentenanwartschaften aber auch private Rentenanwartschaften. Im Ergebnis verhält es sich so, dass der Ehegatte, der höhere Anwartschaften erworben hat, dem anderen zum Ausgleich verpflichtet ist, im Ergebnis also etwas von seiner Rente an den anderen abgibt.
Ob es sinnvoll ist den Versorgungsausgleich durchzuführen oder die Durchführung des Versorgungsausgleiches auszuschließen und dies notariell beurkunden zu lassen, ist letztlich eine Einzelfallprüfung. Anwaltlicher Rat sollte daher eingeholt werden.

Die Kosten einer Scheidung (24.06.2022)

Ein Scheidungsverfahren ist in aller Regel mit Kosten verbunden. Für den Fall, dass die finanziellen Mittel äußerst knapp sind, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

In diesem Fall entstehen keine Kosten. Die Kosten werden dann von der Staatskasse übernommen. Die Staatskasse überprüft aber während eines Zeitraumes von vier Jahren in regelmäßigen Abständen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben. Dann müssen gegebenenfalls Prozesskosten an die Staatskasse zurückgezahlt werden. Auch besteht die Verpflichtung, dass Veränderungen der Einkommensverhältnisse gegenüber der Staatskasse anzugeben sind, wenn ein Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.

Im Übrigen gilt, dass die Kosten einer Scheidung sich nach dem sogenannten Streitwert berechnen. Der Streitwert ergibt sich aus dem 3-fachen zusammengerechneten monatlichen Nettoeinkommen der beteiligten Eheleute. Außerdem wird in aller Regel noch ein bestimmter Wert für den sogenannten Versorgungsausgleich hinzugerechnet. Pro auszugleichenden Anwartschaftsrecht sind dies 10 %. Der so ermittelte Streitwert stellt nicht die tatsächlich zu zahlenden Kosten dar. Von diesem Rechenwert leiten sich die wesentlich geringeren Gerichts- und Anwaltsgebühren ab. Eine weitere Rolle für den Streitwert spielt auch das Vermögen. Wenn die Eheleute Vermögen haben, wirkt sich dies als streitwerterhöhend aus je nach der Höhe des Vermögens. In aller Regel können die Kosten für ein Scheidungsverfahren durch die beauftragten Anwälte im Vorwege eingeschätzt werden. Ergeben sich während des Scheidungsverfahrens allerdings Weiterungen, weil beispielsweise noch andere Streitgegenstände die mit der Scheidung gemeinsam verhandelt werden, wie Unterhalt oder aber Zugewinn, so steigert sich der Streitwert noch. Im Ergebnis bedeutet dies, dass vorab über die Kosten gesprochen werden sollte, um eine Einschätzung des finanziellen Aufwandes vornehmen zu können. Im Zweifel sollte hier anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Die Anfechtung des bewusst falschen Vaterschaftsanerkenntnisses (03.06.2022)

Das Gesetz sieht in § 1600 BGB das Recht der Vaterschaftsanfechtung vor. Hat ein Mann die Vaterschaft für ein Kind anerkannt, obwohl er wusste, dass das Kind von einem anderen Mann abstammt, so ist er der gesetzliche Vater. Dies ergibt sich aus den §§ 1592 Nr. 1 und 1593 BGB.

Zunächst ist zu beachten, dass die Anfechtung der Vaterschaft Fristen unterworfen ist. Hier gilt eine 2-jährige Anfechtungsfrist, die nicht vor Wirksamkeit der Anerkennung zu laufen beginnt.

Die bloße Tatsache, dass die Vaterschaft bewusst wahrheitswidrig anerkannt wurde, schließt die spätere Anfechtung nicht zwingend aus. Dem rechtlichen Vater muss innerhalb der Zweijahresfrist die Entscheidung darüber möglich sein, ob er von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch macht oder nicht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass binnen dieser Zeit der Mann Gelegenheit zur Prüfung hat, ob er das fremde Kind auf Dauer als sein Eigenes betrachten möchte. Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung räumt dem Interesse des nicht biologischen Vaters an der Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft einen hohen Stellenwert zu.

Darum soll sich eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung nicht auf die gesetzliche 2-jährige Überlegungsfrist gem. § 1600 BGB noch auf das Anfechtungsrecht des rechtlichen Vaters auswirken.

Vaterschaftsanfechtungen können mitunter kompliziert sein. Darum sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Die gesteigerte Unterhaltspflicht zur Deckung des Mindestunterhaltes (25.04.2022)

Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes für ein minderjähriges Kind richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen des Zahlungspflichtigen. Reicht der Verdienst nicht aus, um den Mindestunterhalt zu decken, muss der Unterhaltsschuldner darlegen, dass er sich intensiv und unter Ausnutzung aller vorhandener Möglichkeiten um eine Erwerbstätigkeit bemüht, die den Unterhalt seines minderjährigen Kindes sicherstellt. Dies ergibt sich aus § 1603 Abs. 2 BGB, der wie folgt lautet:

„Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.“

Der zu Unterhalt Verpflichtete hat auch Veränderungen in seiner Lebensführung in Kauf zu nehmen, wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen. D. h., er muss sich um die Aufnahme einer neuen oder einer weiteren Arbeitsstelle (Neben- oder Aushilfstätigkeit) bemühen. Es ist also nicht ausreichend, wenn die unterhaltspflichtige Person sich darauf beruht, 160 Stunden im Monat zu arbeiten. Eine Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Nebentätigkeit, in einem Arbeitsumfang von 48 Wochenstunden gilt hier durchaus als zumutbar.

Abzustellen ist nicht auf die tatsächliche Erwerbstätigkeit, sondern auf die Fähigkeit des Unterhaltsschuldners mitzuarbeiten und ein höheres Einkommen zu erzielen. Wenn die unterhaltspflichtige Person einer angemessenen Ausbildung nachgeht, kann etwas anderes gelten. Dies deshalb, weil auch im Rahmen einer Ausbildungsverpflichtung eine angemessene Ausbildung absolviert werden kann. Dies gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen.

Wenn allerdings die unterhaltspflichtige Personen in der Vergangenheit stets ungelernte Tätigkeiten ausgeübt hat, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, durch die Aufnahme einer Berufsausbildung die Einkommensverhältnisse dauerhaft zu verbessern, so wird in diesem Fall die zu Unterhalt verpflichtete Person damit zu rechnen haben, dass das Gericht darauf verweist, dass auch dann noch eine Ausbildung begonnen werden kann, wenn das Kind nicht mehr auf den Unterhalt angewiesen ist.

Kommt es immer zu einem Prozess, wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt? (01.04.2022)

Wenn die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes einer Straftat ermittelt, muss geprüft werden, ob die Ermittlungen ausreichenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) bieten. Die Staatsanwaltschaft arbeitet bei den Ermittlungen mit der Polizei zusammen. Wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, muss das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt werden. Gründe für die Einstellung können sein, dass der ermittelte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt oder dass die Tat dem Beschuldigten nicht hinreichend nachgewiesen werden kann. Eine Einstellung kommt auch in Betracht, wenn ein Prozesshindernis vorliegt, weil die Tat verjährt ist. Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung kommt es nicht zu einer öffentlichen Anklage und damit auch nicht zu einem Gerichtsverfahren.

Trotzdem ist es sinnvoll, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, wenn ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Das Ziel des zur Rate gezogenen Anwaltes/Anwältin würde stets seine Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren zu erreichen.

Oftmals ist es ratsam, sich im Ermittlungsverfahren zunächst nur über einen Anwalt/Anwältin zu äußern und zunächst von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Parallel wird der beratende Anwalt auch die Akte anfordern.